© Heimatverein Dieblich 2017-2020
Der Heimatverein Dieblich e.V. stellt sich vor
“Wo aber keine Gemeinschaft ist, da kann auch keine
Freundschaft sein.“
Platon
Geschichte des Heimatvereins:
In der Dieblicher Schulchronik wird zur Gründung des damaligen „Verkehrsverschönerungsvereins Dieblich“ das Datum 01. Mai 1929 angegeben. Zwischenzeitlich
erhielt der Verein den Namen „Heimat- und Verkehrsverein Dieblich“, bis die heutige Bezeichnung „Heimatverein Dieblich e.V.“ 2003 entstand
Nach dem Bau des Dieblicher Weinbrunnens auf dem damaligen Marktplatz vor der „Alten Schule“ (heutiges Rathaus) und dessen Einweihung am 14.07.1951
feierte man am 15. und 16.09.1951 das erste Wein- und Heimatfest in Dieblich. Veranstalter war zu dieser Zeit der Heimat- und Verkehrsverein Dieblich. Damals
wurde den Besuchern des Festes, neben den heute noch üblichen Zeremonien wie der Krönung der Weinmajestäten und dem Festumzug, Attraktionen wie
Pferderennen oder Tauziehen zwischen Mannschaften von Dieblich-Berg und Dieblich-Dorf geboten.
In der Zeit von 1954 bis 1974 wurde das Weinfest nicht durchgeführt.
Seit 1974 ist das Fest allerdings aus dem Jahres-Veranstaltungskalender der Ortsgemeinde Dieblich nicht mehr weg zu denken. Ausgerichtet wird das Fest seit
dieser Zeit vom Heimatverein Dieblich in Zusammenarbeit mit weiteren Dieblicher Ortsvereinen.
Aber nicht nur die Durchführung des Weinfestes ist die Aufgabe des Heimatvereins:
Die Repräsentation des Ortes Dieblich und seiner Weine durch die Weinmajestäten sowie die Pflege der Beziehungen zu anderen Ortschaften und Regionen der
Mosel und des Rheins stehen ebenso auf dem Programm.
Von 2005 an hat der Heimatverein einige Jahre lang die „Scheunenparty“ im Ortsteil Dieblich-Höfe auf dem Bauhof durchgeführt.
Der Heimatverein heute:
Kurz und knapp formuliert könnte man sagen „Du bist Dieblich!“, denn der Heimatverein Dieblich kümmert sich um die Belange des Ortes Dieblich an sich.
Durch die gute und engagierte Mitgliederwerbung der letzten Jahre zählt der Verein heute fast 100 Mitglieder.
Der junge und dynamische Vorstand des Heimatvereins versucht engagiert den Spagat zwischen aktiver Brauchtumspflege und Modernisierung umzusetzen.
So hat z.B. das Weinfest in den vergangenen Jahren wieder an zunehmender Attraktivität für die Bewohner Dieblichs gewonnen, ohne die traditionellen Maßstäbe
der Gründer zu verlieren. Die in diese Zielrichtung angegangenen Maßnahmen der vergangenen Jahre zeigen, dass man mit der Umsetzung neuer Konzepte und
Ideen auf dem richtigen Weg ist. Diesen wird man gemeinsam mit allen engagierten Dieblichern und allen, die am Weinfest beim „Feiern mit Freunden dabei sind,
weiter beschreiten.
Wir möchten alle Dieblicher herzlich einladen, uns bei der Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen! Jeder kann Mitglied werden und so seinen Teil zur Pflege lieb
gewonnener Dieblicher Orts-Aktivitäten beitragen. Auch nehmen wir gerne Bewerbungen zum Amt der Dieblicher Weinkönigin oder –Prinzessin entgegen.
Alle Informationen und Fakten erhalten Sie beim Vorstand des Heimatvereins Dieblich e.V.
Satzung des Heimatvereins
§ 1 – Name, Sitz und Zweck
1.1 Der Heimatverein Dieblich e.V. mit Sitz in 56332 Dieblich/Mosel verfolgt die Pflege des Brauchtums und des Landschaftsschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vorbereitung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen sowie die Unterstützung der
zuständigen Institutionen bei der Instandhaltung und Pflege der Wanderwege im Bereich der Ortsgemeinde Dieblich. Sämtliche Maßnahmen sollen in
Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Gemeinde, den übrigen Ortsvereinen bzw. den zuständigen Institutionen erfolgen.
1.2 Der Verein soll die Rechtsfähigkeit erhalten. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen „Heimatverein Dieblich e. V.“.
§ 2 – Verwendung der Mittel
2.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Eintritt, Austritt, Ausschluss
3.1 Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, sofern sie die Satzung
anerkennen und nach ihr handeln.
3.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3.3 Der Austritt kann jederzeit schriftlich (u.a. per Fax, E-Mail) an den 1. oder 2. Vorsitzenden mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.
3.4 Der Vorstand kann den Ausschluss von einem Mitglied beschließen, wenn es dem Ziel und Zweck des Vereines entgegenwirkt oder ihm in irgendeiner
Weise schadet. Über einen solchen Beschluss ist das betreffende Mitglied schriftlich zu informieren.
3.5 Bei schriftlichem Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
3.6 Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
3.7 Die Höhe sowie jede Änderung des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 – Die Mitgliederversammlung
4.1 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat
stattzufinden, wenn 1/10 der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind
3 Wochen vorher schriftlich (u.a. per Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4.2 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende
Mitglied hat eine Stimme. Firmen und Institutionen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts müssen, sofern sie als solche abstimmen
wollen, eine generell vertretungsberechtigte Person entsenden. Andernfalls ist auf Verlangen des Vorsitzenden eine auf die Mitgliederversammlung
bezogene Vollmacht vorzulegen.
4.3 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4.4 Anträge aus dem Kreis der Mitglieder können bis 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich (u.a. per
Fax oder E-Mail) dem geschäftsführenden Vorstand zuzusenden.
4.5 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung
folgende Punkte enthalten:
• Jahresbericht,
• Kassenbericht,
• Bericht des Kassenprüfers mit Antrag auf Entlastung des Kassierers und
des übrigen Vorstandes,
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
• Wahl eines neuen Kassenprüfers,
• Mitgliederanträge,
• Allgemeine Aussprache.
4.6 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
unterzeichnen ist.
§ 5 Vorstand und Regelungen
5.1 Die Gesamtleitung des Vereines liegt in den Händen des Vorstandes.
5.2 Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
1. Kassierer
2. Geschäftsführer
2. Kassierer
Referent (en) Technische Leitung
Referent (en) PR/Werbung
Referent (en) Personal
Ehrenvorsitzender (sofern gewählt)
5.3.1 Gesetzliche Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der
1. Kassierer. Jeder von den oben genannten ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten.
Die Referenten gehören dem erweiterten Vorstand an. Die Referenten sind, neben dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB, dem 2.
Geschäftsführer und dem 2. Kassierer, in den Vorstandssitzungen gleichberechtigt stimmberechtigt.
5.3.2 Die gesetzlichen Vertreter des Vereins leiten alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
5.3.3 Der 1. Geschäftsführer führt sämtlichen Schriftverkehr des Vereins. Er verwahrt die Vereinssatzung. Er protokolliert das Ergebnis jeder Versammlung
und trägt alle vom Verein gefassten Beschlüsse, die von dauernder Verbindlichkeit sind, ein. Bei Verhinderung bestimmt der Vorsitzende aus dem
Kreis der anwesenden Vorstandsmitglieder einen Protokollführer.
5.3.4 Der 1. Kassierer erledigt die finanziellen Geschäfte des Vereins. Er trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und legt
alljährlich diese der Mitgliederversammlung des Vereins vor.
5.4 Die Wahl des Vorstandes und der Referenten erfolgt durch einfache Mehrheit
alle zwei Jahre auf der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wiederwahl ist zulässig.
5.5 Die Wahl des Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in der jährlich durchzuführenden
Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 4.5. Der Ehrenvorsitzende nimmt auf Einladung des Vorstandes an den Sitzungen des Vorstandes teil und hat eine
beratende Funktion (kein Stimmrecht).
5.6.1 Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende ein. Im Falle seiner Verhinderung/Abwesenheit lädt der 2. Vorsitzende ein, soweit die Dringlichkeit
der erforderlichen Zusammenkunft einen Aufschub der Vorstandssitzung nicht zulässt.
5.6.2 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
5.6.3 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben,
• Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
• Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
• Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Einsetzung von Ausschüssen.
§ 6 Ausschüsse und Arbeitsgruppen
6.1 Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu
erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
§ 7 Rechnungsprüfer
7.1 Die Rechnungslegung wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft.
7.2 Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebahrung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Sie
berichten darüber auf der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 4.5.
7.3 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jedes Jahr einen Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Beschaffungsmaßnahmen
8.1 Der 1. bzw. 2. Vorsitzende können, wenn es gilt die Vereinsinteressen zu wahren, über
a) 1.000,00 Euro je Maßnahme / pro Veranstaltung
b) 3.000,00 Euro max. je Jahr frei verfügen.
8.2 Über den Verwendungszweck ist dem gesamten Vorstand bei der nächsten Vorstandssitzung Rechenschaft abzulegen.
§ 9 Änderung der Satzung
9.1 Änderungen der Satzung erfordern eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit
beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen
eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder oder Aufhebung die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
§ 11 sonstige Regelungen
11.1 Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung festgelegten Beiträge zu entrichten. Wenn ein Mitglied zwei Jahre lang seinen Beitrag nicht
zahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Die hier aufgeführten Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 21.11.2014 mit 17 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen bei keiner Stimmenenthaltung
genehmigt und treten ab
21.11.2014 in Kraft.
Dieblich, 21.11.2014
Im Original gezeichnet mit den Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
1. Kassierer